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Familienverein
Sulz-Rickenbach


Statuten
(PDF 11KB)

 Statuten

1. Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Familien-Verein Sulz-Rickenbach besteht ein Verein, der konfessionell neutral und auf gemeinnütziger Basis gemäss Art. 60 ff.  ZGB mit Sitz in Sulz-Rickenbach geführt wird.

2. Zweck

Der Familien-Verein Sulz-Rickenbach wahrt in erster Linie die Interessen der Eltern, Kinder und Erzieher und fördert den Kontakt unter den Familien sowie die Partnerschaft zwischen Eltern, Behörden und Schule.  Der Familien-Verein pflegt die Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinen und Organisationen, welche in ähnlichen Bereichen tätig sind.  Der Familien-Verein organisiert Familienanlässe evtl. in Zusammenarbeit mit anderen, in der Gemeinde aktiven Vereinen.
Zur Durchsetzung von familienpolitischen Anliegen und Themen kann sich der Familien-Verein politisch betätigen. Der Verein kann sich so zu familienpolitischen Themen äussern und Mitglieder für kommunale Wahlen vorschlagen und unterstützen.

3. Mitgliedschaft / Mitgliederbeitrag

Die Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen Personen, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages und durch die Bestätigung des Vorstandes.
Jedes Mitglied (Familie) bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung legt jährlich den Beitrag fest. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn eines Vereinsjahres fällig und zahlbar.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Tritt ein Mitglied während des Vereinsjahres aus, so ist kein Mitgliederbeitragsanteil zurückzuerstatten.
Bei nicht Bezahlung des Jahresbeitrages erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, welche den Interessen des Vereins gemäss Ziff. 2 zuwider handeln. Der Ausschluss erfolgt nach vorgängiger Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand.

Der Vorstand kann auf Grund von besonderen Verdiensten für den Familienverein Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Als Kandidaten kommen insbesondere amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder, aber auch Personen, die sich ausserhalb der Vorstandstätigkeiten in ausserordentlicher Weise für den Famileinverein verdient gemacht haben, in Frage. Ehrenmitglieder werden lebenslang von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind

·        die Mitgliederversammlung
·        der Vorstand
·        die RevisorInnen
·        die Arbeitsgruppen

5. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie hat folgende Kompetenzen:
·        Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen
·        Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
·        Genehmigung des Budgets und des Mitgliederbeitrages
·        Aenderungen und Ergänzungen der Statuten
·        Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
·        Auflösung des Vereins

6.  Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt:
·        auf Wunsch von 1/5 der Mitglieder
·        auf Wunsch des Vorstandes

7.  Einladung zur Mitgliederversammlung

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 21 Tage vorher schriftlich einzuladen. Bei der Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist um 14 Tage verkürzt werden.
Die in der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung aufzuführen.
Anträge der Mitglieder zuhanden der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

8. Beschlussfassung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für die Aenderung der Statuten und für den Beschluss betreffend die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung des Vereins, fliesst das Vereinsvermögen einer Institution mit ähnlichen Zielsetzungen zu.

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen, wobei jeweils PräsidentIn zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt sind.

10. RevisorInnen

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei RevisorInnen, welche die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins prüfen.  RevisorInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre und sind wieder wählbar.

11.Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

12.  Mittel des Vereins

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen für die Unterstützung des Vereins.  Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgesetzt.

13.  Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

14.  Versicherung

Die Versicherung (Unfallversicherung) ist Sache jedes einzelnen Vereinsmitgliedes.
Die Vereinsstatuten wurden an der Gründungsversammlung vom 01. August 1995 genehmigt. Artikel 1. und 2. wurden anlässlich der Generalversammlung vom 03. Juli 1998 geändert. Die Statuten sind seither in vorliegender Version in Kraft.

Präsidentin

Evi Meili

 
 

Aktuarin

Edith Lehmann


Sulz-Rickenbach,
14. Mai 2008